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   VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89   

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VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89 (https://dejure.org/1994,3331)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.05.1994 - 1 UE 2717/89 (https://dejure.org/1994,3331)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 1 UE 2717/89 (https://dejure.org/1994,3331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 BBesG, § 2 BBesG, § 59 BBesG
    Zur Höhe des Unterhaltsbeitrages für ausländische Rechtsreferendare

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 269
  • DVBl 1995, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 2 C 6.90

    Freizügigkeit - Referendarbezüge - Ausländer

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausgegangen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28.6.1989, BAGE 62, 210; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992, BVerwGE 90, 147, 148).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.4.1992 - 2 C 6.90 - (insoweit in der zitierten amtlichen Fundstelle nicht abgedruckt) auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 44, 50) hingewiesen, nach der das öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis des Beamten auf Widerruf allein zum Zwecke der Ausbildung und für die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes begründet wird.

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.4.1992, BVerwGE 90, 147, 153 f. ausgeführt:.

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    "... jedoch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, daß Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren sind (vgl. BVerfGE 33, 44, 50; BVerfG - Ausschuß nach § 39 a Abs. 2 BVerfGG a. F. -, Beschluß vom 16.11.1982 - 2 BvR 1475/82 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.4.1992 - 2 C 6.90 - (insoweit in der zitierten amtlichen Fundstelle nicht abgedruckt) auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 44, 50) hingewiesen, nach der das öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis des Beamten auf Widerruf allein zum Zwecke der Ausbildung und für die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes begründet wird.

    Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes orientiert sich am Bild des Richters und schafft eine Eingangsvoraussetzung für das Richteramt (§ 9 Nr. 3 DRiG; vgl. BVerfGE 33, 44, 50).

  • BVerwG, 09.03.1982 - 7 B 167.79

    Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen des deutschen "Dr. iur." aufgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    Fehlt es damit bereits an dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Lohn" des Art. 24 Ziff. 1 a Genfer Konvention, so kann die weiter vom Verwaltungsgericht erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob der Kläger über § 3 AsylVfG i.V.m. dem Transformationsgesetz vom 1.9.1953 (a.a.O.), das die Normen der Genfer Konvention übernommen hat, ein subjektives Recht auf einen Unterhaltsbeitrag in voller Höhe der Anwärterbezüge hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1.3.1957, BVerwGE 4, 309 ff.; B. vom 9.3.1982, DVBl. 1982, 735, 736).

    Art. 22 Ziff. 2 Genfer Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten in seinem Regelungsbereich nur zu einer möglichst günstigen und in keinem Fall weniger günstigen Behandlung, als sie Ausländern im allgemeinen unter gleichen Bedingungen gewährt wird; eine Verpflichtung, Flüchtlinge mit einer bestimmten Gruppe des eigenen Staatsvolks gleichzustellen, sind die Vertragsstaaten hingegen nicht eingegangen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluß vom 9.3.1982, DVBl. 1982, 735, 736).

  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    Eine im Verhältnis zu § 23 Abs. 4 Satz 2 JAG günstigere andere landesrechtliche Bestimmung führt nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil in der Tatsache allein, daß eine landesrechtliche Regelung von verwandten Regelungen in anderen Ländern oder des Bundes abweicht, noch kein derartiger Verstoß liegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 30.5.1972, BVerfGE 33, 224, 231 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.03.1957 - I C 80.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    Fehlt es damit bereits an dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Lohn" des Art. 24 Ziff. 1 a Genfer Konvention, so kann die weiter vom Verwaltungsgericht erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob der Kläger über § 3 AsylVfG i.V.m. dem Transformationsgesetz vom 1.9.1953 (a.a.O.), das die Normen der Genfer Konvention übernommen hat, ein subjektives Recht auf einen Unterhaltsbeitrag in voller Höhe der Anwärterbezüge hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1.3.1957, BVerwGE 4, 309 ff.; B. vom 9.3.1982, DVBl. 1982, 735, 736).
  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 98.81

    Verfahrenseinstellung nach außergerichtlichem Vergleich

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluß an den Europäischen Gerichtshof vom 24.1.1985 (DVBl. 1985, 742, 744) seine Auffassung wiederholt, daß Anwärterbezüge nicht, wie die Dienstbezüge anderer Beamter, die deren umfassender Dienstleistungspflicht gegenüberstehende amtsgemäße Alimentation seien, sondern der Sicherung des Ausbildungszwecks dienten.
  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    Nicht zuletzt hieraus hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 3.11.1976, ZBR 1977, 126; Urteil vom 23.3.1977, BVerwGE 52, 183; Urteil vom 9.3.1989, NVwZ 1989, 874) gefolgert, daß Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht die Dienstleistung des Beamten sei, sondern vielmehr seine Ausbildung im Vordergrund stehe.
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht anzuschließen, daß - gemessen an der rechtlichen Ausgestaltung der Anwärterbezüge durch die §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 59 ff. BBesG - alleiniger Anknüpfungspunkt der Bezüge die Dienstleistung des Anwärters sei und diese mithin "Entgelt" für diese Leistung und damit auch Lohn bzw. Teil des Arbeitsentgelts im Sinne des Art. 24 Ziff. 1 a Genfer Konvention seien, unabhängig davon, ob die seitens eines Rechtsreferendars erbrachten Arbeitsleistungen (Urteilsentwürfe usw.) als Leistungen von gewissem wirtschaftlichen Wert anzusehen seien und daraus ein Entgeltcharakter der Anwärterbezüge gefolgert werden könne (so für die Leistungen von Studienreferendaren unter dem Blickwinkel des Art. 48 EG-Vertrag: EuGH, Urteil vom 3.7.1986, NVwZ 1987, 41) oder seine Leistung darin bestehe, daß er sich seiner Ausbildung widme, also Ausbildungsdienst leiste (so Forch, NVwZ 1987, 28).
  • BAG, 28.06.1989 - 5 AZR 274/88

    Rechtsweg für ausländische Rechtsreferendare - Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausgegangen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28.6.1989, BAGE 62, 210; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992, BVerwGE 90, 147, 148).
  • BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kinderzuschlägen bei Anwärterbezügen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89
    Die beiden zuerst genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind anläßlich einer Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, daß Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 BBesG einen Kinderzuschlag nicht einschließen, vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 7.10.1992, DVBl. 1992, 1597 = ZBR 1993, 60 = NVwZ 1993, 467) in vollem Umfang bestätigt worden.
  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 56.76

    Widerrufsbeamtenverhältnis im Vorbereitungsdienst - Beendigung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 1 A 2176/00

    Anspruch auf Erstattung von Fahrauslagen ; Recht auf Freizügigkeit ;

    vgl. hierzu einerseits BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1985 - 2 C 98.81 -, DVBl. 1985, 742, 743; OVG NRW, Urteil vom 10. August 1995 - 6 A 195/94 -, NVwZ-RR 1996, 472; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 UE 2717/89 -, ZBR 1995, 76; Ziekow, Die Freizügigkeit nach Europäischem Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Dienstes, DÖD 1991, 11 (14); andererseits Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 39 Rn. 14; Schotten, Der Zugang von Unionsbürgern zum deutschen Beamtenverhältnis, DVBl. 1994, 567 (570); Weber, Berufsausübung und Berufszugang für Juristen im EG-Binnenmarkt, NVwZ 1990, 1 (4); Avenarius, Zugangsrechte von EG-Ausländern im Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland, NVwZ 1988, 385 (392); offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 10. März 2000 - 12 A 2129/98 -.
  • BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94

    Anspruch auf ein Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Zeit des

    Die von der Revision angeführte Entscheidung des VGH Kassel (Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 UE 2717/89 - <ZBR 1995, 76>) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • VGH Hessen, 24.01.1996 - 1 UE 1668/94

    Unterhaltsbeihilfe für ausländische Lehramtsreferendare - Bedürftigkeitsprüfung;

    Diese Regelung ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 JAG: Urteile des Senats vom 18. Mai 1994 - 1 UE 1742/90 - sowie - 1 UE 2717/89 -, ESVGH 44, 269).
  • VG Saarlouis, 14.09.2010 - 2 K 1112/09

    Anspruch von Rechtsreferendaren auf Gleichbehandlung mit Studienreferendaren in

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.10.1992 -2 BvR 1318/92-, ZBR 1993, 60, sowie Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2007 -2 BvR 442/06-, DÖD 2008, 177; Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1994 -1 UE 2717/89-, ZBR 1995, 76.
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